Beiträge & Satzung
Beitragsordnung
Beiträge in Euro, gültig ab 1. Januar 2022
Monatsbeitrag | Quartalsbeitrag | Jahresbeitrag | |
Erwachsener | 13 EUR | 39 EUR | 156 EUR |
Jugendliche unter 18 Jahre |
10 EUR | 30 EUR | 120 EUR |
Schüler unter 14 Jahre |
7,50 EUR | 22,50 EUR | 90 EUR |
Passive | 3 EUR | 9 EUR | 36 EUR |
Ermäßigte Beiträge
Monatsbeitrag | Quartalsbeitrag | Jahresbeitrag | |
Wehrpflichtige, Schüler, Studenten, Erwerbslose mit Bescheinigung |
10 EUR | 30 EUR | 120 EUR |
Kinder von Mitgliedern unter 18 Jahre |
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1. Kind | 5,50 EUR | 16,50 EUR | 66 EUR |
2. Kind | 5 EUR | 15 EUR | 60 EUR |
Alle weiteren Kinder sind beitragsfrei. |
Die Beiträge werden quartalsweise im SEPA-Basislastschriftverfahren eingezogen.
Wird der Einzug des Mitgliedsbeitrages (z.B. durch nicht rechtzeitig mitgeteilte Kontoänderung) zurückgebucht, entstehen dem Verein zusätzliche Kosten, die beim nächsten Einzug mitberechnet werden.
Gebühren für Spielerpässe werden dem Mitglied in Rechnung gestellt und mit den Beiträgen eingezogen. Der Pass bleibt Eigentum des Mitgliedes, wird aber vom Verein verwaltet. Nach Austritt aus dem Verein wird er dem Spieler zurückgegeben. Das Freigabegesuch hat schriftlich zu erfolgen.
Schüler und Jugendliche werden automatisch anhand des Geburtstages in die nächst höhere Beitragsgruppe eingeordnet. Der neue Beitrag gilt immer erst im nächsten Quartal.
Gründe für eine Ermäßigung des Beitrages sind dem Vorstand sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich mitzuteilen. Entsprechende Nachweise sind beizulegen.
Entfallen die Voraussetzungen für einen ermäßigten Beitrag, so ist dieses dem Vorstand mitzuteilen.
Vereinssatzung des TuS Herten Volleyball e. V.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „TuS Herten Volleyball e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herten.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege und Förderung des Volleyballsports. Hierzu gehören vornehmlich auch die Pflege und Förderung des Jugendsports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitglieder, Ehrenmitglieder
Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder,
c) passive (unterstützende) Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
§ 4: Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können während des gesamten Geschäftsjahres aufgenommen werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft zum Verein erwerben will, hat einen entsprechenden Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular an den Vorstand zu richten. Dabei bedürfen Minderjährige der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, zeitweilig die Entscheidung zurückzustellen.
(4) Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzung der übergeordneten Verbände an.
§ 5: Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Alle ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht.
§ 6: Jugendliche Mitglieder
(1) Jugendliche Mitglieder sind diejenigen Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden jugendliche Mitglieder in die Gruppe der ordentlichen Mitglieder übernommen.
(2) Jugendliche Mitglieder können auf Antrag schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres durch Vorstandsbeschluss zu ordentlichen Mitgliedern erklärt werden.
(3) Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in Angelegenheiten des Gesamtvereins. In vom Jugendwart einberufenen Jugendversammlungen haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.
§ 7: Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
(1) Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige 1. Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(2) Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8: Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Der Beitrag ist von dem austretenden Mitglied für das laufende Quartal noch voll zu zahlen.
(4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
(5) Ausscheidende Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 9: Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) schriftliche Verwarnung
b) zeitlich begrenzte Spielsperre.
(2) Vor Verhängung der genannten Disziplinarmaßnahmen ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 10: Beiträge
(1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Vereinsbeiträgen verpflichtet. Der Beitrag ist ein ¼ Jahresbeitrag.
(2) Der Beitrag ist jeweils bis zum 15. eines Quartals fällig, bei Neuaufnahmen 10 Tage nach Zugang der Aufnahmebestätigung, anteilig.
(3) Der Beitrag wird mittels Lastschrift eingezogen.
(4) Sonstige Zahlungen sind an die Bankkonten des Vereins zu leisten.
(5) Bei nicht fristgemäßer Zahlung gehen dem Mitglied – bis zur Beitragsbegleichung – alle Rechte seiner Mitgliedschaft verloren (z.B. Spielberechtigung, Stimmrecht, Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung).
(6) Der Beitrag für jede Mitgliedergruppe wird vom Vorstand vorgeschlagen und jeweils auf der ordentlichen Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
(7) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 11: Umlagen
(1) Wenn die Finanzlage des Vereins es erfordert, können von der Hauptversammlung außerordentliche Umlagen beschlossen werden. § 10 ist sinngemäß anzuwenden; die Fälligkeit der Umlagen kann abweichend bestimmt werden.
(2) Durch freiwilligen Austritt / Beendigung der Mitgliedschaft im Sinne des § 8 kann das Mitglied sich von der Umlage ausschließen. Der Beitrag ist jedoch von dem austretenden Mitglied für das laufende Quartal noch voll zu bezahlen.
§ 12: Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 12a: Pauschale Aufwandsentschädigung des Vorstandes
Zur Erledigung seiner Aufgaben wird der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse, den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a ESTG in Anspruch zu nehmen.
§ 13: Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie findet bis Ende April eines jeden Jahres statt.
(2) Zwischen dem Tage der Einladung und dem Tage der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(3) In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte enthalten sein:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Rechnungsbericht des Kassenführers; Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre)
d) Neuwahlen (alle zwei Jahre)
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
a) wenn es der Vorstand beschließt,
b) wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußssfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig bejaht wird.
§ 14: Vorstand
(1) Der Vorstand tritt zusammen:
a) als Vorstand,
b) als geschäftsführender Vorstand.
(2) Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Geschäftsführer(in),
d) dem/der Kassenführer(in),
e) dem/der Sportwart(in),
f) dem/der Jugendwart(in),
g) dem/der Spielwart(in),
h) dem/der Öffentlichkeits- u. Pressewart(in),
i) dem/der Beachwart(in)
j) dem/der Schriftwart(in)
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer(in) und dem/der Kassenführer(in).
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die stellvertretende Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden ausüben.
Die im Absatz 2 Buchstaben a – j aufgeführten Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand im Laufe eines Jahres aus, ist der Vorstand berechtigt, neue Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und vier Vorstandsmitglieder es beantragen, jedoch mindestens drei Mal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n). Er/Sie leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
In dringenden Fällen und soweit es sich nicht um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, kann ausnahmsweise auf Initiative eines Vorstandsmitgliedes ohne Wahrung von Fristen und Formen eine Beschlussfassung auf mündlichem Wege herbeigeführt werden. Sind nicht alle Vorstandsmitglieder erreichbar, genügt zur Gültigkeit des Beschlusses die Zustimmung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, von denen jedoch eines der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) sein muss.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben hat. Ein mündlich herbeigeführter Beschluss ist nachträglich schriftlich zu fixieren und den übrigen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Anschließend soll der Beschluss von allen Vorstandsmitgliedern abgezeichnet werden.
§ 15: Rechte und Pflichten des Vorstandes bzw. der einzelnen Vorstandsmitglieder
(1) Vorstand
Dem Vorstand obliegt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gegebenen generellen Richtlinien die Führung der üblichen Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen.
Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Durchführung der Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig sind. Der geschäftsführende Vorstand unterrichtet den Vorstand über seine Tätigkeit in der nächsten Vorstandssitzung.
§ 16: Sonstige Ausschüsse
Von der Mitgliederversammlung sind ferner zu wählen:
a) zwei Kassenprüfer(innen).
Die Kasse ist jährlich einmal auf buchungstechnisch richtige Führung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzulegen. Die Kassenprüfer(innen) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 17: Protokollierung der Beschlüsse
Über die Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden müssen.
§ 18: Haftung
Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in den Hallen und Übungsstätten haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 19: Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der keine anderen Beschlüsse gefasst werden dürfen.
(2) Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes vorliegt oder dieses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.
§ 20: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 16.04.2010 beschlossen.
Die am 31.03.2000 beschlossene Satzung tritt hiermit außer Kraft.